Ein neues Jahr heißt neue Hoffnung, neues Licht, neue Gedanken und neue Wege zum Ziel.
Zum Jahreswechsel wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie von ganzem Herzen Gesundheit, Glück und viel Erfolg, verbunden mit dem Dank für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen in uns.
Wir freuen uns sehr auf weiterhin gute Zusammenarbeit.
Ihr Team vom Winckelmann Pflegedienst
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II), Pflegereform 2016 – 2017
Was wird sich ändern?
Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen:
1. Mobilität
– (z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten
– (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
– (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
4. Selbstversorgung
– (z. B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die „Grundpflege“ verstanden)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und
Belastungen
– (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
– (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs)
Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es nun um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
Umbenennung der Pflegestufen in Pflegegrade
Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Bereich addiert und unterschiedlich gewichtet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)
Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die künftigen Pflegegrade
Versicherte
1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und
2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig
wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen, werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet.
Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:
Pflegesachleistung
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 1 bis 5.
Pflegegrad 1 = 125 EUR, Pflegegrad 2 = 689 EUR, Pflegegrad 3 = 1.298 EUR, Pflegegrad 4 = 1.612 EUR und
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR (für die Sie Pflegesachleistungen von Ihrem Pflegedienst in Anspruch nehmen können)
Pflegegeld
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegegrad 2 = 316 EUR, Pflegegrad 3 = 545 EUR, Pflegegrad 4 = 728 EUR und Pflegegrad 5 = 901 EUR