Neuregelung: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch die Krankenkasse
Bislang zahlte die Krankenkasse nur im Zusammenhang mit der Behandlungspflege auch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Seit 1. Januar 2016 – mit Einführung des § 37 Abs. 1a SGB V – übernimmt die Krankenkasse diese Leistungen nach Bedarf losgelöst von der Behandlungspflege.
Der behandelnde (Krankenhaus-)Arzt kann die reine Grundpflege bzw. hauswirtschaftliche Versorgung seit dem 1. Januar 2016 auch dann verordnen, wenn er keine Behandlungspflege – sprich keine ärztlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Injektionen, Wundverbände etc. – verordnet. Damit wird eine große Versorgungslücke aus der Vergangenheit geschlossen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Leistung zu erhalten?
Hat der Betroffene einen Bedarf an grundpflegerischer und/oder hauswirtschaftlicher Versorgung, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. Der Betroffene muss krankenversichert sein (Nachweis durch Vorlage der Versichertenkarte).
2. Bedarf an grundpflegerischer/hauswirtschaftlicher Versorgung aufgrund
-schwerer Krankheit,
-akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt.
3. Es besteht keine Möglichkeit, sich selbst zu versorgen, und keine im Haushalt lebende Person kann die Versorgung übernehmen.
4. Verordnung des behandelnden (Krankenhaus-)Arztes
5. Die Verordnung muss zur Genehmigung bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.
Der behandelnde Arzt wird entsprechend des Bedarfs der Grundpflege/hauswirtschaftlichen Versorgung unter Angabe von Gründen die Verordnung ausfüllen. Eine zeitgleiche Inanspruchnahme von Behandlungspflege ist für diesen Anspruch dann nicht notwendig.
Welche Leistungen sind von der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasst?
Im Unterschied zur Behandlungspflege umfassen die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung keine ärztliche Tätigkeit, wie beispielsweise das Anlegen von Wundverbänden, die Abnahme von Kompressionsverbänden usw., sondern Verrichtungen des täglichen Lebens. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung meinen also die Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung sowie der Selbstversorgung allgemein notwendig sind. Dazu zählt neben der eigenen Körperhygiene, wie beispielsweise das Zähneputzen, auch die Bewältigung der Haushaltsführung, wie beispielsweise das Wäschewaschen. Diese Grundverrichtungen des täglichen Lebens betreffen jeden Menschen. Sobald eine Person aufgrund einer schweren Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit an diesen Grundverrichtungen gehindert ist und sich nicht mehr selbst versorgen kann, besteht der Anspruch gegen die zuständige Krankenkasse.
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung meinen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung einer eigenständigen Haushaltsführung und Selbstversorgung notwendig sind.
Wie lange können die Leistungen in Anspruch genommen werden?
Der Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung wird grundsätzlich bis zu vier Wochen je Krankheitsfall gewährt. In Ausnahmefällen – wie im genannten Beispielsfall – kann die Krankenkasse nach Begutachtung des Medizinischen Dienstes den Anspruch über die vier Wochen hinaus verlängern. Tritt eine weitere Erkrankung hinzu, die ebenfalls einen Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung auslöst, hat der Versicherte erneut einen Anspruch.